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# Art 1 VT-ID237624 (Brandenburg) — Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die kommunalen Träger des Rettungsdienstes des Landes Brandenburg und die Berliner Feuerwehr können öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Notfallrettung abschließen.

(2) Die kommunalen Träger des Rettungsdienstes des Landes Brandenburg bedürfen zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 der Genehmigung der für die Kommunalaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Vereinbarung geltend macht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg ergänzend.

(3) Die in den Ländern Brandenburg und Berlin stationierten Rettungs- und Verlegungshubschrauber können von den kommunalen Trägern des Rettungsdienstes und der Berliner Feuerwehr grenzüberschreitend eingesetzt werden. Das Nähere regeln die für die Luftrettung zuständigen obersten Landesbehörden.

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Zitiervorschlag: Art 1 VT-ID237624 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237624/1

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