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# Art 10 VT-ID237623 (Brandenburg) — Direktor

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor wird vom Stiftungsrat mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bestellt. Eine Entscheidung gegen die Mehrheit der Vertreter nach Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht möglich.

(2) Der Stiftungsrat bestellt aus dem Kreis der Bediensteten der Stiftung auf Vorschlag des Direktors dessen Vertreter.

(3) Der Direktor führt die laufenden und die ihm übertragenen Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere die Beschlüsse des Stiftungsrates und - soweit dieser eigene Entscheidungsbefugnisse übertragen werden - der Stiftungskommission auszuführen, die Sitzungen des Stiftungsrates vorzubereiten und an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat unverzüglich über alle wichtigen, die Stiftung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: Art 10 VT-ID237623 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/10

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