# Art 7 VT-ID237605 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres kündigen. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Brandenburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Brandenburg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg herzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 7 VT-ID237605 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

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