Art 1 VT-ID237605 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418) finden entsprechende Anwendung.