Art 4 VT-ID237601 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die hiermit zusammenhängenden Fragen der Verwaltung zu regeln, insbesondere die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen zu vereinbaren sowie die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf sämtliche Behörden der Vertragsparteien einschließlich der Gerichte.