Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände und Zweckvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet oder abgeschlossen worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände und solche Zweckvereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.