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# Art 4 VT-ID237590 (Brandenburg) — Kosten

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das in dem Verfahren nach Artikel 3 abgebende Land trägt die Kosten für die Inanspruchnahme von Unterbringungsplätzen. Die Abrechnung erfolgt nach Tagessätzen. Außergewöhnliche, einem Sicherungsverwahrten direkt zurechenbare Kosten, etwa für die Unterbringung in einem externen Krankenhaus oder besonders aufwändige Therapien, werden zusätzlich gesondert abgerechnet.

(2) Die Höhe des Tagessatzes der jeweiligen Einrichtung bemisst sich nach einem zwischen den Ländern abgestimmten Berechnungsschema. Die Länder informieren einander über die Berechnungsgrundlagen und geben jeweils bis zum 1. April eines Jahres auf der Grundlage der Vorjahreskosten die Höhe des Tagessatzes bekannt, die dann für das gesamte laufende Kalenderjahr gilt.

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Zitiervorschlag: Art 4 VT-ID237590 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237590/4

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