# Art 3 VT-ID237590 (Brandenburg) — Verteilungsverfahren

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder richten eine Fachkommission ein. Je Land gehören ihr eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Landesjustizbehörde und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Leitung der für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständigen Einrichtung an. Mindestens ein Mitglied aus jedem Land muss Psychologin oder Psychologe sein.

(2) Spätestens ein Jahr vor dem Ende der Strafvollstreckung unterrichtet die abgebende Justizvollzugsanstalt die Fachkommission unter Vorlage der Vollzugsunterlagen über die bevorstehende Unterbringung eines Strafgefangenen in der Sicherungsverwahrung. Wird die Verlegung eines Sicherungsverwahrten angestrebt, hat die Unterrichtung der Fachkommission durch die abgebende Einrichtung so frühzeitig wie möglich zu erfolgen. Die Fachkommission gibt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Empfehlung zur Einweisung oder Verlegung in eine geeignete Einrichtung des Vollzugsverbundes ab. Auf eine gleichmäßige Auslastung der Einrichtungen im Verbund ist hinzuwirken.

(3) Das abgebende Land veranlasst unter Beachtung der Empfehlung der Fachkommission die Einweisung oder Verlegung.

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Zitiervorschlag: Art 3 VT-ID237590 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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