(1) Dieser Vertrag regelt die länderübergreifende Unterbringung von Sicherungsverwahrten in einem Vollzugsverbund mit dem Ziel, durch Schwerpunktsetzung differenzierte Behandlungsmöglichkeiten zu schaffen.
(2) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den bundes- und landesrechtlichen Regelungen zur Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Sinne eines einerseits freiheitsorientierten und therapiegerichteten, andererseits auf die Sicherheit der Bevölkerung ausgerichteten Gesamtkonzepts.