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# Art 3 VT-ID237588 (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder werden von dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg berufen. Bei dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Angestellte aus den Ländern Berlin und Brandenburg zu verwenden.

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Zitiervorschlag: Art 3 VT-ID237588 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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