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# Art 1 VT-HAVELPOLDER (Brandenburg) — Bedienung der Wehre

Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund und die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt erhalten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Kappung des Elbescheitels notwendigen Anlagen in einem betriebsfähigen Zustand. Sie führen die Wehrbedienung bei Hochwasser nach Maßgabe der „Richtlinie für die Berechnung der Entlastung des Elbehochwasserscheitels in die Havel und zur Steuerung der Wehrgruppe Quitzöbel“ in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Wehrbedienungsvorschrift) durch, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Die Wehrbedienungsvorschrift nach Satz 2 wird bei fachlichem Bedarf durch Verwaltungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern ersetzt oder geändert. Die Anlagen und Polder müssen eine Flutung bis zu einem Wasserstand von 26,40 müNN 1 für die Havel am Pegel Havelberg ermöglichen.

(2) Die Vertragspartner gewährleisten die Beachtung der Möglichkeit einer Polderflutung und deren Folgewirkungen bei allen Landesplanungen und wasserrechtlichen Entscheidungen.

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Zitiervorschlag: Art 1 VT-HAVELPOLDER (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-HAVELPOLDER/1

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