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Art 28 VT-FSUE_1994 (Brandenburg) — Verhältnis zwischen dem übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden.