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# Art 26 VT-FSUE_1994 (Brandenburg) — Schiedsverfahren

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Können die betroffenen Parteien die Streitigkeit nicht nach Artikel 25 beilegen, so können sie diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang zu diesem übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustande kommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, daß sie die Anwendung des im Anhang zu diesem übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.

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Zitiervorschlag: Art 26 VT-FSUE_1994 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/26

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