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# Art 25 VT-FSUE_1994 (Brandenburg) — Vergleich

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.

(2) Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuß sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.

(3) Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuß unverzüglich alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: Art 25 VT-FSUE_1994 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/25

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