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Art 9 VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG (Brandenburg) — Rechts- und Fachaufsicht

Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Anstalt unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 der Fachaufsicht durch die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes.