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Art 3 VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG (Brandenburg) — Aufgaben

Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen den Marktüberwachungsbehörden der Länder zuweisen.

(2) Sie übernimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben und Funktionen:

Erstellung einer Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Abs. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes;

zentraler Ansprechpartner für die zentrale Verbindungsstelle nach § 27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes einschließlich der Koordinierung von organisatorischen Anfragen über das Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1252 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024);

Information der Wirtschaftsakteure und der Öffentlichkeit über Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, insbesondere zu seiner Anwendbarkeit und Umsetzung;

Koordination von Maßnahmen zur Marktüberwachung von Produkten und Dienstleistungen und

Mitteilung der Informationen gemäß § 36 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

(3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.