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# § 6 VT-AMTSANWALTSTV_2008 (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten des Studienganges, inklusive der anteiligen Grundstücks-, Gebäude-, Gebäudebewirtschaftungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, werden von den Ländern entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten getragen. Von dem jeweils ermittelten Betrag werden 20 Prozent abgezogen. Die Kosten werden den Ländern unter Berücksichtigung des Abzugs jeweils nach dem Abschluss des Studienganges in Rechnung gestellt.

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Zitiervorschlag: § 6 VT-AMTSANWALTSTV_2008 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/6

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