§ 2 VT-AMTSANWALTSTV_2008 (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Studiengang ist einzurichten, sofern für das Studium I insgesamt mindestens zehn Beamtinnen und Beamte zur Teilnahme gemeldet werden.