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# Art 2 VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011 (Brandenburg) — Aufgaben

Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie dient der Förderung der Wissenschaften. Sie fördert den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft und nimmt Aufgaben der Gesellschafts- und Politikberatung wahr. Sie wirkt mit anderen Akademien und wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes zusammen. Durch ihre besondere Stellung unterstützt sie die institutionelle Zusammenarbeit der außeruniversitären Forschung mit den Hochschulen Berlins und Brandenburgs. Die Akademie wird strukturelle und personelle Gleichstellungsstandards auf allen Ebenen berücksichtigen.

(2) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch die Betreuung wissenschaftlicher Vorhaben sowie durch fach- und fachgruppenübergreifend angelegte wissenschaftliche Forschung. Sie bildet dazu interdisziplinäre Arbeitsgruppen und wählt weitere geeignete Arbeits- und Organisationsformen. Das Nähere zur Einrichtung und Mitarbeit in den interdisziplinären Arbeitsgruppen und anderen Arbeits- und Organisationsformen regelt die Satzung. Die Akademie stellt die Ergebnisse und Empfehlungen in Publikationen, Veranstaltungen und weiteren geeigneten Formen öffentlich zur Diskussion.

(3) Die Akademie fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs unter Beachtung der Chancengleichheit der Geschlechter.

(4) Die Akademie kann Preise verleihen und Preisaufgaben stellen.

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Zitiervorschlag: Art 2 VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/2

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