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# Art 9 VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN (Brandenburg) — Beteiligungsverfahren

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt. Beabsichtigt die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

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Zitiervorschlag: Art 9 VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN/9

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