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# Art 7 VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN (Brandenburg) — Zulassung von Fernlehrgängen

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung eines nach § 12 Abs. 1 FernUSG zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ist zu versagen, wenn

der Fernlehrgang nach Inhalt, Umfang, Dauer oder Art der Durchführung nach näherer Bestimmung des Artikels 8 nicht zum Erreichen des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangszieles geeignet ist oder

der Fernlehrgang, sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang, Dauer, Ziel oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach den Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, den Rechtsvorschriften der Länder oder anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen, oder

Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FernUSG) oder

der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, daß eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers nach § 16 FernUSG rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FernUSG), oder

die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG).

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Zitiervorschlag: Art 7 VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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