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# Art 2 VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN (Brandenburg) — Aufgaben der Zentralstelle

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe

die Entwicklung des Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen zu fördern,

die Länder in Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer zu beraten,

Auskünfte über Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung durch Fernunterricht zu beraten,

Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.

(2) Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige Behörde im Sinne

des Fernunterrichtsschutzgesetzes - FernUSG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525),

von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,

von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 990),

von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1682), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Hochschulbereich.

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Zitiervorschlag: Art 2 VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN/2

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