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Art 13 VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN (Brandenburg) — Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.