Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7 Nr.1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. Fernlehrgänge, die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.
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Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7 Nr.1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. Fernlehrgänge, die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.