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Art 5 VT-ABK_SICHERHEITSTECHNIK (Brandenburg) — Schiedsklausel

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.