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Art 2 VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996 (Brandenburg)

Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben nach §§ 131 Abs. 3, 131 g Abs. 3 Satz 1, 131 i Satz 2 und 134 a Abs. 5 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung werden von der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg auf die für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständige Behörde des Landes Berlin in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung übertragen.