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Art 1 VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003 (Brandenburg)

Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Mainz.

(2) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Rheinland-Pfalz führt die Rechtsaufsicht über das Institut.