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§ 6 VT-ABKETHIKKPRAEIMPL_2014 (Brandenburg) — Finanzierung der Ethikkommission

Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzierung der Tätigkeit der Ethikkommission erfolgt ausschließlich über Gebühren. Die Ärztekammer Hamburg erlässt auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 Nummer 5 die notwendigen gebührenrechtlichen Bestimmungen für eine kostendeckende Finanzierung.