nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 VT-ABKETHIKKPRAEIMPL_2014 (Brandenburg) — Geltungsdauer und Kündigung

Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Angabe der maßgeblichen Gründe gegenüber allen am Abkommen beteiligten Länder kündbar. Die Kündigung eines am Abkommen beteiligten Landes berührt den Fortbestand des Abkommens nicht. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg.

---

Zitiervorschlag: § 11 VT-ABKETHIKKPRAEIMPL_2014 (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 21.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABKETHIKKPRAEIMPL_2014/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
