(1) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Angabe der maßgeblichen Gründe gegenüber allen am Abkommen beteiligten Länder kündbar. Die Kündigung eines am Abkommen beteiligten Landes berührt den Fortbestand des Abkommens nicht. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg.