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Art 4 VT-ABKAKADGRADE_1995 (Brandenburg)

Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Art. 1 getroffene Regelung gilt auch für Verwaltungsakte, die in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen worden sind; dies gilt auch für Entscheidungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der GEL.