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§ 2 VStDÜV — Begriffsbestimmungen

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Erklärungen: Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten;
2.
zuständiges Hauptzollamt: das jeweils zuständige Hauptzollamt nach den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1.