(1) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) müssen die Bauvorlagen mindestens Angaben enthalten über
1. die Sicherheitsstromversorgung,
2. die Sicherheitsbeleuchtung,
3. die Einrichtungen zur Rauchableitung,
4. die Feuerlöscheinrichtungen,
5. die Brandmeldeanlage,
6. die Alarmierungsanlage,
7. den Verlauf der Rettungswege im Freien.
Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 BauVorlV unberührt.
(3) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.