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# Anlage II VServiceAusbV — (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1592 - 1594)

          - 1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 1. der Ausbildungsbetrieb,

  - 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

  - 3. Marketing, Lernziele a und b,

  - 5. Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziele a und b,

  - 6. Vertrieb, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,

  - 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,

  - 10.1 Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,

  - 10.2 Buchführung, Lernziel b,

  - 10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 7.1 Service und Betreuung, Lernziele a und b,

  - 7.2 Technischer Service, Lernziel a,

  - 7.3 Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

  - 4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,

fortzuführen.

          - 2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel b,

  - 5. Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel c,

  - 9. Begleitservice, Lernziele a und b,

  - 10.1 Zahlungsverkehr, Lernziel c,

und je nach Schwerpunkt

- a) in Verbindung mit der Berufsbildposition

  - 2. Vertrieb, Lernziele a und b,

- des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder

- b) in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

  - 1. Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel c,

  - 1.1 Service und Betreuung, Lernziele a, b und e,

- des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  - 1.5 Umweltschutz,

  - 2.1 Arbeitsorganisation,

  - 6. Vertrieb, Lernziele a und b,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel c,

  - 7.1 Service und Betreuung, Lernziel c,

  - 8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele a bis c,

und je nach Schwerpunkt

- a) in Verbindung mit der Berufsbildposition

  - 2. Vertrieb, Lernziele d und e,

- des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder

- b) in Verbindung mit der Berufsbildposition

  - 1.1 Service und Betreuung, Lernziel c,

- des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  - 1.5 Umweltschutz,

  - 2.1 Arbeitsorganisation,

  - 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,

  - 6. Vertrieb, Lernziel c,

  - 7.3 Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziele b und c,

  - 8. Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele d und e,

  - 9. Begleitservice, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  - 1.5 Umweltschutz,

  - 2.1 Arbeitsorganisation,

  - 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

  - 7.1 Service und Betreuung, Lernziel a,

fortzuführen.

          - 3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 3. Marketing, Lernziele c bis e,

  - 4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel d,

  - 7.1 Service und Betreuung, Lernziel d,

  - 7.2 Technischer Service, Lernziel b,

  - 10.1 Zahlungsverkehr, Lernziel d,

  - 10.2 Buchführung, Lernziele a und c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  - 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  - 1.5 Umweltschutz,

  - 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

  - 9. Begleitservice, Lernziele a und b,

  - 10.5 Materialbeschaffung und -verwaltung

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig

- a) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"

    - 1. Marketing, Lernziele a und b,

    - 2. Vertrieb, Lernziele c, f bis h,

- in Verbindung mit der Berufsbildposition

    - 10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,

- zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    - 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    - 1.5 Umweltschutz,

    - 2.1 Arbeitsorganisation,

    - 2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

    - 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

    - 5. Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel b,

- fortzuführen oder

- b) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"

    - 1. Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziele a, b, d bis h,

    - 1.1 Service und Betreuung, Lernziel d,

    - 1.2 Technischer Service, Lernziele a und b,

- in Verbindung mit der Berufsbildposition

    - 10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,

- zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    - 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    - 1.5 Umweltschutz,

    - 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,

    - 4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

- fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig

- a) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"

    - 1. Marketing, Lernziele c bis e,

    - 2. Vertrieb, Lernziel i,

- in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

    - 10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,

    - 10.4 Controlling

- zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    - 1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

    - 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

- fortzuführen oder

- b) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"

    - 1. Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel i,

    - 1.1 Service und Betreuung, Lernziel f,

    - 1.2 Technischer Service, Lernziel c,

- in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

    - 10.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,

    - 10.4 Controlling

- zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

    - 1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

    - 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

- fortzuführen.

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Zitiervorschlag: Anlage II VServiceAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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