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# § 3 VSchwKrSchV — Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,

- 1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

- 2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,

  - a) eine Untersuchung,

  - b) eine Absonderung oder

  - c) eine behördliche Beobachtung.

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Zitiervorschlag: § 3 VSchwKrSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VSchwKrSchV/3

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