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§ 1 VSchwKrSchV — Begriffsbestimmungen

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch
a)
virologische Untersuchung oder
b)
serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten
nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;
2.
Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.