# § 16 VSchDG — Beteiligte am Beschwerdeverfahren

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

- 1. der Beschwerdeführer,

- 2. die zuständige Behörde,

- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die das Beschwerdegericht auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

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Zitiervorschlag: § 16 VSchDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/16
