(1) Die Zulassung erlischt,
1. mit Ablauf der in § 15 Abs. 7 bezeichneten Frist oder
2. bei schriftlichem Verzicht.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.
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(1) Die Zulassung erlischt,
1. mit Ablauf der in § 15 Abs. 7 bezeichneten Frist oder
2. bei schriftlichem Verzicht.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.