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§ 16 VSU (Bayern) — Erlöschen der Zulassung

Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung erlischt,

1. mit Ablauf der in § 15 Abs. 7 bezeichneten Frist oder

2. bei schriftlichem Verzicht.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.