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# § 2 VSGZustV — Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen

Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung

- 1. (weggefallen)

- 2. der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

  - a) Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden;

  - b) nichtbundeseigene Häfendie Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

  - c) nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

- 3. der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

  - a) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbussedie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;

  - b) Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

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Zitiervorschlag: § 2 VSGZustV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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