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§ 62 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschrift, Evaluation

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bereits erteilte Genehmigungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 14 gelten bis zu deren Fristablauf fort, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 2026.

(2) Die Anwendung des § 26 Absatz 2 und 3 ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes unter Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie unabhängiger wissenschaftlicher Expertise zu evaluieren. Beteiligte Personen sind einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 12 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist, zu unterziehen.