(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde findet das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
(2) Die §§ 2, 3, 5 bis 7, 46, 51 Absatz 1 bis 4, die §§ 52 bis 54, 62, 64 bis 66, 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz besondere Regelungen enthalten sind.