Das Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15; § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Das Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15; § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.