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# § 4 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Amtshilfe und Zusammenarbeit

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verfassungsschutzbehörde arbeitet mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Bei erteiltem Einvernehmen bedürfen angeordnete Maßnahmen anderer Verfassungsschutzbehörden keiner neuerlichen Anordnung nach diesem Gesetz.

(3) Die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes und die Verfassungsschutzbehörde leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf Polizeibehörden im Wege der Amtshilfe nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist. Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen ihr nicht zu.

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Zitiervorschlag: § 4 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/4

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