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§ 38 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Berichterstattung und Publikation

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft informieren über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Die Information darf bereits im Vorfeld einer Gefährdung der Verfassungsschutzgüter erfolgen.

(2) Dazu veröffentlicht die Verfassungsschutzbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht, insbesondere zu aktuellen Entwicklungen und leitet diesen auch den für den Verfassungsschutz zuständigen Gremien des Landtages zu. Der Bericht wird längstens für drei Jahre bereitgestellt. Darüber hinaus darf die Verfassungsschutzbehörde weitere Berichte und Informationen veröffentlichen.

(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.