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# § 32 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übermittlung personenbezogener Daten

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf ohne den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1. zu ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung oder

2. zur Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle

a) zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,

b) für andere erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder

c) für Zwecke des Jugendschutzes oder vergleichbar gewichtige schutzwürdige Interessen.

Eine automatisierte Übermittlung an öffentliche Stellen ist zulässig.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1, die systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden, richtet sich nach den Vorschriften in Kapitel 2.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen wurden, ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Daten sind von der empfangenden Stelle geheim zu halten. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die empfangende Stelle zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

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Zitiervorschlag: § 32 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/32

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