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§ 27 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Berichtigung, Löschung, Vernichtung und Verarbeitungseinschränkung

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Akten oder Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit der gespeicherten personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies in der Akte oder Datei zu vermerken.

(2) Personenbezogene Daten in Akten oder Dateien sind zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig war oder

2. ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und im Übrigen nach von ihr festgesetzten Fristen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind.

(3) In zur Person geführten Akten und Dateien gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zehn Jahre, über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung

1. zur Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde oder

2. zur Wahrung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person

erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

(4) Sind personenbezogene Daten in Akten oder Dateien gespeichert und ist eine Abtrennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die Löschung oder Vernichtung durchzuführen, sobald die gesamte Akte oder Datei zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Vor der Vernichtung oder Löschung einer zur Person geführten Akte oder Datei ist die Freigabe durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung einzuholen.

(5) Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, wenn die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall feststellt, dass

1. dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden oder

2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind.

In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen, außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. In den Fällen des Absatzes 4 ist die Verarbeitung ebenfalls einzuschränken, wenn eine betroffene Person die Löschung verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigen würde.

(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

(7) Die Verpflichtung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen - vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, bleibt unberührt.