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§ 17 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Einsatz von Vertrauenspersonen

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Einsatz von Vertrauenspersonen gilt § 15 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Anordnung, sofern für den Einsatz eine neue Vertrauensperson in Betracht gezogen wird, eine Anwerbungszeit von bis zu zwölf Monaten vorausgehen darf. Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung entscheidet über die Anwerbungszeit. Eine einmalige Verlängerung um weitere bis zu zwölf Monate ist mit Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung im besonderen Einzelfall zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Entscheidungen ergehen schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Vertrauenspersonen sind jährlich über das Erhebungsverbot in Bezug auf personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist zu dokumentieren. Vertrauenspersonen dürfen dennoch erhobene Daten nicht berichten. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 5 hat auch die für die Führung der Vertrauensperson verantwortliche Person vorzunehmen.

(3) Anwerbung und Einsatz von Vertrauenspersonen sind zu protokollieren.

(4) Für die Anwerbungszeit gilt § 15 Absatz 3 und 4 entsprechend.