(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Virtuelle Agentinnen und Agenten einsetzen zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Entsteht während einer verdeckten Maßnahme nach § 6 Absatz 5 Satz 1 schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und Wahrhaftigkeit der Kommunikationspartnerin oder des Kommunikationspartners und soll diese Maßnahme unter Ausnutzung des schutzwürdigen Vertrauens fortgesetzt werden, ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig. Es ist unverzüglich eine richterliche Genehmigung einzuholen. Bis zu ihrem Ergehen darf die Maßnahme mit Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung fortgeführt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Die ab dem Zeitpunkt der Entstehung schutzwürdigen Vertrauens erhobenen Daten sind zu löschen. Fortführung, Beendigung und Löschung sind zu protokollieren.
(3) § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 Satz 3 bis 8 sowie Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.