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§ 1 VSG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zweck und Organisation

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie dem Schutz auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung.

(2) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.