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# § 6 VSBInfoV — Verbraucherschlichtungsbericht und Auswertung der Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen

Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verbraucherschlichtungsbericht der Zentralen Anlaufstelle (§ 35 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes) enthält insbesondere folgende Informationen:

- 1. eine Darstellung und Bewertung der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet,

- 2. statistische Angaben zu etwaigen Hindernissen bei der Behandlung von inländischen und grenzübergreifenden Streitigkeiten durch die Verbraucherschlichtungsstellen sowie Empfehlungen zur Beseitigung dieser Hindernisse,

- 3. eine Darstellung der Entwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz einschließlich etwaiger Verbesserungsvorschläge.

(2) Für den Inhalt der Auswertung der gemäß § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu erstellenden Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen gilt Absatz 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 VSBInfoV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VSBInfoV/6

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